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   LG Memmingen, 01.08.2019 - 34 O 1624/18   

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LG Memmingen, 01.08.2019 - 34 O 1624/18 (https://dejure.org/2019,67065)
LG Memmingen, Entscheidung vom 01.08.2019 - 34 O 1624/18 (https://dejure.org/2019,67065)
LG Memmingen, Entscheidung vom 01. August 2019 - 34 O 1624/18 (https://dejure.org/2019,67065)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.04.2010 - IX ZR 163/09

    Insolvenzanfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen: Saldierung des

    Auszug aus LG Memmingen, 01.08.2019 - 34 O 1624/18
    Auszahlungen von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner sind als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar (BGH, Urteil vom 22.04.2010 - IX ZR 163/09 m.w.N.).

    a) Der aus der Anfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen resultierende Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters ist nicht mit den als Einlage des Anlegers erbrachten Zahlungen zu saldieren (BGH, Urteil vom 22.04.2010 - IX ZR 163/09).

  • BGH, 16.03.2005 - IV ZR 140/04

    Bedeutung einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung bei der

    Auszug aus LG Memmingen, 01.08.2019 - 34 O 1624/18
    Es bedarf jedoch der Auseinandersetzung mit den Feststellungen, die für die eigene Beweiswürdigung von Bedeutung sind (BGH, Beschluss vom 16.03.2005 - IV ZR 140/04).
  • BGH, 16.07.2009 - IX ZR 53/08

    Schuldner der Rückgewährpflicht aus § 143 Abs. 1 InsO bei Einschaltung eines

    Auszug aus LG Memmingen, 01.08.2019 - 34 O 1624/18
    Die bereicherungsrechtlichen Vorschriften der §§ 814, 817 BGB greifen auf Grund des Vorranges des insolvenzrechtlichen Rückzahlungsanspruchs aus § 143 Abs. 1 InsO nicht (BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZR 53/08).
  • OLG München, 16.07.2020 - 24 U 5018/19

    Schenkungsanfechtung von Maklerlohn im Schneeballsystem

    Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 01.08.2019, Az.: 34 O 1624/18, wie folgt abgeändert:.

    Auf die Berufung des Klägers/Berufungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 01.08.2019, Az.: 34 O 1624/18, abgeändert, soweit es die Klage mit Ausnahme eines Betrages in Höhe von 892, 75 EUR abgewiesen hat.

    Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Memmingen vom 01.08.2019, Az.: 34 O 1624/18, wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 750, 21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.05.2015 zu bezahlen.

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